Eine wichtige und hochinteressante Neuregelung gibt es für Wohnungsvermieter und Investoren: Unter bestimmten Voraussetzungen ist nun für Wohnungsneubauten (nicht für Bestandsimmobilien!) eine Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung (Afa) von 5 %, anstatt der aktuell möglichen linearen Afa von 2 % bzw. 3 % möglich.
Dieses Wahlrecht ist jedoch an strenge zeitliche Vorgaben gebunden:
Es müssen also in der Praxis Herstellungs- und Anschaffungsfälle unterschieden werden. In beiden Varianten gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Wahlrechts.
Hierbei gilt es folgende Spielregeln zu beachten:
Hinweis: Die Regelungen zur Inanspruchnahme der degressiven Gebäude-Afa sind sehr komplex und bedürfen einer individuellen Prüfung des Einzelfalls. Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite und klären, ob diese Steuerbegünstigung für Ihr Objekt in Frage kommt.