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Elektronische Rechnung ab 01. Januar 2025

Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 führt ab dem 01. Januar 2025 für inländische Umsätze zwischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) die Verpflichtung zur Erteilung einer elektronischen Rechnung ein.

Die elektronische Rechnung (eRechnung) ist hierbei nach der gesetzlichen Regelung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format (XML-Datei) alle notwendigen Rechnungsangaben enthält, elektronisch ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

 

Stufenweise Einführung der eRechnung

Die eRechnung soll stufenweise ab 2025 bis 2028 eingeführt werden.

  1. Rechnungen bis zum 31.12.2026 (für Umsätze von 01.01.2025 bis 31.12.2026) können weiterhin in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format;
  2. Rechnungen bis zum 31.12.2027 (für Umsätze von 01.01.2027 bis 31.12.2027) bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 800.000 € in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format und
  3. Rechnungen bis zum 31.12.2027 (für Umsätze von 01.01.2026 bis 31.12.2027) bei Zustimmung des Empfängers in sog. EDI-Formaten, die nicht der CEN-Norm EN 16931 entsprechen oder mit dieser interoperabel sind

übermittelt werden.

Beachten Sie: Diese Übergangsregelungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich jedes Unternehmen ab dem 01. Januar 2025 mit eRechnungen für Eingangsleistungen konfrontiert sehen kann, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf. Die Übergangsregelungen begründen nämlich lediglich Ausnahmen für die Ausstellung von Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers. Der Leistende selber kann jedoch bereits schon ab dem Jahr 2025 auf das neue eRechnungs-Format umstellen.

 

Praktische Umsetzungsphase

Daraus ergibt sich folgender Zeitablauf für inländische steuerpflichtige B2B-Umsätze:

  1. 2024: Vorbereitungsphase;
  2. 2025 – 2026: Grundsätzliche Pflicht zur eRechnung bei inländischen B2B-Umsätzen mit allgemeiner Ausnahme (Papierformat ohne Zustimmung des Empfängers, anderes elektronisches Format und EDI-Rechnungen bei Zustimmung des Empfängers);
  3. 2027: Allgemeine Ausnahmen nur für EDI-Rechnungen; Rechnungen in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format nur noch bei Einhaltung der Umsatzgrenze von 800.000 €;
  4. 2028: Verpflichtung zur eRechnung bei allen inländischen steuerpflichtigen B2B-Umsätzen.

 

Hinweis: Zu Einzelheiten verweisen wir auf unseren speziellen Informationsbrief zur Einführung der eRechnung und unterstützen Sie gerne bei der Umstellung in Ihrem Unternehmen.