Im Rahmen der Reform der Grundsteuer waren von Grundstückseigentümern bis zum 31.10.2022 auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 Grundsteuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. In der Folge ergingen abhängig vom Bundesland verschiedene Grundlagenbescheide (z.B. in Bayern: Bescheid über Grundsteueräquivalenzbeträge und Bescheid über den Grundsteuermessbetrag). Auf Basis der damals erklärten und in den Grundlagenbescheiden festgestellten Werte wird die Grundsteuer nun ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden durch entsprechende Grundsteuerbescheide erhoben.
Basieren die nun erlassenen Grundsteuerbescheide auf fehlerhaften Angaben in den Grundsteuererklärungen aus 2022 (z.B. weil damals versehentlich zu viele Quadratmeter Grundstücksfläche angegeben worden sind), so können diese Fehler auch jetzt noch berichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob damals Einspruch gegen den Grundlagenbescheid eingelegt wurde oder nicht.
Die Finanzverwaltung ermöglicht für solche Fälle einen Antrag auf fehlerbeseitigende Fortschreibung des Grundsteuerwertes. Die Fehlerberichtigung wirkt dann auf den Beginn des Kalenderjahres zurück, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Wird der Fehler also noch in 2025 dem Finanzamt mitgeteilt, so können auch noch die für 2025 von der Gemeinde versandten Grundsteuerbescheide geändert werden.
Waren die ergangenen Grundlagenbescheide zwar ursprünglich richtig, sind aber mittlerweile überholt, weil sich am betroffenen Grundstück seit dem 01.01.2022 etwas geändert hat, kann dieser Umstand anzeigepflichtig ggü. der Finanzbehörde sein. Eine Grundsteueränderungsanzeige ist insbesondere erforderlich, wenn
Beispiele:
Hinweis:
Ändert sich in einem Jahr „nur“ der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich.
Grundsteueränderungsanzeigen müssen dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.
Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2024; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2025.
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteueränderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Hinweis:
Für Grundsteueränderungserklärungen, die die Jahre 2022 und 2023 betreffen, galt grundsätzlich eine verlängerte Anzeigepflicht. Auch diese ist aber zum 31.12.2024 ausgelaufen.