Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung können mit Billigung der Finanzverwaltung im Jahr der Anschaffung sofort und vollständig abgeschrieben werden, obwohl diese grundsätzlich über eine mehr als einjährige Nutzungsdauer verfügen.
Diese, für die Steuerpflichtigen i.d.R. vorteilhafte, Vereinfachungsregelung der Finanzämter, soll jedoch nicht für die Aufwendungen zur Erstellung einer Homepage gelten. Hier sei für die Abschreibung von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.
Beachten Sie: Der Begriff „Computerhardware“ umfasst u.a. auch Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer sowie Peripheriegeräte (Tastatur, Scanner, Headset etc.). Hier besteht die Möglichkeit – nicht die Pflicht – die entsprechenden Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben abzusetzen. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten.