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Meldung TSE-Kassen ab 01. Januar 2025

Hintergrund

Schon seit dem 01.01.2020 sind zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei der Verwendung elektronischer Registrierkassen grundsätzlich Pflicht (vgl. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen). Zum 01.01.2023 sind auch die letzten Übergangsfristen abgelaufen.

Seit die Regelung in Kraft ist, gilt außerdem, dass Steuerpflichtige, die eine TSE-Kasse nutzen, dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme das Folgende mitzuteilen haben:

  1. Name des Steuerpflichtigen,
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Die Mitteilung muss eigentlich zwingend elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen.

Allerdings waren die Finanzbehörden bislang technisch nicht in der Lage, entsprechende amtliche Datensätze zur Verfügung zu stellen. Die Mitteilungspflicht wurde daher bis auf Weiteres ausgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 06.11.2019).

Finanzverwaltung schafft elektronische Übermittlungsmöglichkeit!

Mit Schreiben vom 28.06.2024 teilte das BMF nun mit, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab dem 01.01.2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle (endlich) zur Verfügung gestellt wird. Außerdem weist sie u.a. auf Folgendes hin:

  1. Die Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungs-systemen ist bis zum 31.07.2025 zu erstatten. (bei solchen Kassen bleibt für die Mitteilung also ein siebenmonatiges Zeitfenster von 01.01.2025 – 31.07.2025).
  2. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind inner-halb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.
  3. Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln.
  4. Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungs-systeme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.