Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (soweit keine Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme stattfinden) vermindert sich die tarifliche Einkommensteuerbelastung auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR.
Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgt ist. Begünstigt sind allein die Arbeits- bzw. Lohnkosten, der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können.
Das FG Düsseldorf hat hier aktuell entschieden, dass eine reine Vorauszahlung der Lohnkosten (ohne eine entsprechende Abschlagsrechnung des Handwerkers) nicht ausreicht, um die Tarifbegünstigung zu erlangen. Die Düsseldorfer Richter führen in ihrem Urteil ergänzend aus, dass etwas anderes gelten würde, wenn zumindest eine Anforderung auf Vorauszahlung des Handwerksbetriebs vorliegt, aus welcher sich auch eine Aufschlüsselung auf Personal- und Materialkosten ergibt.
Hinweis: Bei bereits dieses Jahr begonnenen und erst im Folgejahr abgeschlossenen Werkleistungen sollte mit dem Handwerksunternehmen eine entsprechende Abschlagszahlung vereinbart werden, sofern der Begünstigungshöchstbetrag von 1.200 EUR im aktuellen Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde.